vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL XI Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1956

ARTIKEL XI

Inkrafttreten

Sobald fünfzehn der in Artikel IX erwähnten Regierungen ihre Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen im Verhältnis zwischen ihnen am dreißigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003282

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte