ARTIKEL X
Beitritt
- 1. Dieses Abkommen steht den Regierungen der in Artikel IX Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen.
- 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2022
Gesetzesnummer
10003871
Dokumentnummer
NOR40003281
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