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ARTIKEL XII Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1956

ARTIKEL XII

Kündigung

  1. 1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jede Vertragspartei durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
  2. 2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2022

Gesetzesnummer

10003871

Dokumentnummer

NOR40003286

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