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Artikel 9. Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1891

Artikel 9.

Die in dem fraglichen Gebietstheil begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuergesetze können durch Strafbescheid der bayerischen Verwaltungsbehörden erledigt werden, sofern der anwesende Beschuldigte sofort seine Unterwerfung erklärt und zugleich Strafe und Kosten entrichtet oder genügende Sicherheit wegen derselben leistet. In diesem Falle verbleiben die Geldstrafe und die eingezogenen Gegenstände der bayerischen Staatskasse.

Im übrigen erfolgt die Untersuchung und Bestrafung der bezeichneten Zoll- und Steuervergehen durch die österreichischen Behörden und bleibt die Ausübung des Begnadigungs- und Strafverwandlungsrechtes Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät vorbehalten. Die von den österreichischen Behörden verhängten Geldstrafen und eingezogenen Gegenstände fallen der österreichischen Staatskasse zu. Die hinterzogenen Abgabenbeträge, soweit sie beigetrieben oder aus dem Erlöse der eingezogenen Gegenstände berichtigt werden können, sind an das zuständige bayerische Hauptzollamt abzuführen.

Schlagworte

Gebietsteil, Zollgesetz, Zollvergehen, Begnadigungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003734

Dokumentnummer

NOR12041284

alte Dokumentnummer

N3189152397L

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