Artikel 9.
Die in dem fraglichen Gebietstheil begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuergesetze können durch Strafbescheid der bayerischen Verwaltungsbehörden erledigt werden, sofern der anwesende Beschuldigte sofort seine Unterwerfung erklärt und zugleich Strafe und Kosten entrichtet oder genügende Sicherheit wegen derselben leistet. In diesem Falle verbleiben die Geldstrafe und die eingezogenen Gegenstände der bayerischen Staatskasse.
Im übrigen erfolgt die Untersuchung und Bestrafung der bezeichneten Zoll- und Steuervergehen durch die österreichischen Behörden und bleibt die Ausübung des Begnadigungs- und Strafverwandlungsrechtes Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät vorbehalten. Die von den österreichischen Behörden verhängten Geldstrafen und eingezogenen Gegenstände fallen der österreichischen Staatskasse zu. Die hinterzogenen Abgabenbeträge, soweit sie beigetrieben oder aus dem Erlöse der eingezogenen Gegenstände berichtigt werden können, sind an das zuständige bayerische Hauptzollamt abzuführen.
Schlagworte
Gebietsteil, Zollgesetz, Zollvergehen, Begnadigungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003734
Dokumentnummer
NOR12041284
alte Dokumentnummer
N3189152397L
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