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Artikel 8. Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1891

Artikel 8.

Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und der in den Artikeln 2 und 6 bezeichneten Steuern, sowie die Ausführung der Bestimmungen über die Statistik erfolgt in dem anzuschließenden Gebietstheil durch die bayerischen Zoll- und Steuerbehörden und -Beamten.

Die Abgaben sind in deutscher Währung zu entrichten. Die Beitreibung derselben im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt auf Ersuchen durch die österreichischen Behörden.

Schlagworte

Gebietsteil, Zollbehörde, Zollbeamter, Steuerbeamter

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003734

Dokumentnummer

NOR12041283

alte Dokumentnummer

N3189152396L

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