Artikel 10.
Die Bestimmungen, welche für Angehörige des Deutschen Reichs bei dem Verkehre der Handlungsreisenden und bei dem Gewerbebetriebe im Umherziehen, sowie beim Besuche der Märkte und Messen im Inlande gelten, sollen auch auf den anzuschließenden Gebietstheil und seine Bewohner Anwendung finden.
Schlagworte
Gebietsteil
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003734
Dokumentnummer
NOR12041285
alte Dokumentnummer
N3189152398L
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