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Artikel 2 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1868

Artikel 2

Artikel 2. In Folge dieses Anschlusses wird Seine kaiserlich-königliche Apostolische Majestät, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Gebietstheile über Eingangs- und Ausgangsabgaben und deren Verwaltung, sowie der über die Durchfuhr bestehenden Gesetze, daselbst rücksichtlich der Verwaltung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie bezüglich der Durchfuhr in Uebereinstimmung mit den in Bayern zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Angehörigen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.

Schlagworte

Gebietsteil, Eingangsabgabe, Kenntnis, Übereinstimmung, Zollsystem

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10003727

Dokumentnummer

NOR12041232

alte Dokumentnummer

N3186852372L

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