Artikel 1
Artikel 1. Die zur Grafschaft Tirol gehörige Gemeinde Jungholz wird, ungeschadet der landesherrlichen Hoheitsrechte Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät, an das Zollsystem Bayerns, wie solches auf Grund der in Folge der Zollvereinsverträge bisher erlassenen Gesetze, Tarife und Verordnungen dermalen besteht, oder auf dem gesetzlichen Wege künftig abgeändert werden möchte, angeschlossen. Die Zollgränze an dem anzuschließenden Gebietstheile soll durch beiderseits zu ernennende Commissarien festgestellt werden.
Schlagworte
Zollgrenze, Gebietsteil, Kommission, Zollsystem
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10003727
Dokumentnummer
NOR12041231
alte Dokumentnummer
N3186852371L
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