Artikel 2
Artikel 2. In Folge dieses Anschlusses wird Seine kaiserlich-königliche Apostolische Majestät, mit Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Gebietstheile über Eingangs- und Ausgangsabgaben und deren Verwaltung, sowie der über die Durchfuhr bestehenden Gesetze, daselbst rücksichtlich der Verwaltung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sowie bezüglich der Durchfuhr in Uebereinstimmung mit den in Bayern zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Angehörigen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Schlagworte
Gebietsteil, Eingangsabgabe, Kenntnis, Übereinstimmung, Zollsystem
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10003727
Dokumentnummer
NOR12041232
alte Dokumentnummer
N3186852372L
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