Artikel II
(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
(1) In Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften der Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung auch nach einer vergleichbaren Strafbestimmung des ersuchten Vertragsstaates gerichtlich strafbar wäre.
(2) Die Auslieferung darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Vertragsstaates keine Steuer-, Abgaben-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder keine Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des ersuchenden Vertragsstaates enthält.
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