Artikel I
(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)
Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, deren Bestrafung in beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
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