vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel I Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1996

Artikel I

(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)

Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, deren Bestrafung in beiden Vertragsstaaten in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)