vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel V Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1996

Artikel V

(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates maßgebend.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)