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Artikel VI Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1996

Artikel VI

(1) Eine im ersuchten Vertragsstaat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung, wegen der die Auslieferung begehrt wird, nicht der Gerichtsbarkeit des ersuchten Vertragsstaates unterliegt.

(2) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen einer Zustimmung zur Strafverfolgung oder einer sonstigen Erklärung des Geschädigten, die nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates zur Einleitung und Fortsetzung des Strafverfahrens erforderlich wäre, nicht berührt.

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