vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XVI Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel XVI

(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Der Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den Vertrag schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt; in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach der Kündigung, spätestens aber zu dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen in der Fassung des 2. Zusatzprotokolls zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Budapest, am 27. Oktober 1993, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)