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Artikel XV Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel XV

(zu Artikel 31 des Übereinkommens)

Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Ungarn und der Republik Österreich zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates wirksam.

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