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Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 353/1983
Inkrafttretensdatum
01.09.1983
Langtitel
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER DIE ERGÄNZUNG DES EUROPÄISCHEN AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMENS VOM 13. DEZEMBER 1957 UND DIE ERLEICHTERUNG SEINER ANWENDUNG
StF: BGBl. Nr. 353/1983 (NR: GP XV RV 1328 AB 1428 S. 148 . BR: AB 2692 S. 433 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juni 1983 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XV Abs. 2 am 1. September 1983 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen *) – im folgenden als Übereinkommen bezeichnet – im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
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*) Kundgemacht im BGBl. Nr. 320/1969
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