Artikel I
(Zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1) Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn das Maß der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder bei mehreren noch zu vollziehenden Freiheitsstrafen deren Summe mindestens drei Monate beträgt.
(2) Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in beiden Staaten mit einer von einem Gericht zu verhängenden Strafe bedroht sind.
(3) Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen sind Freiheitsstrafen gleichzusetzen.
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