Artikel XIV
(zu Artikel 25 des Übereinkommens)
Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“ eine die Freiheit entziehende Maßnahme, die durch ein Erkenntnis eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird. Ist die Dauer der angeordneten Maßnahme unbestimmt, so ist für die Zwecke dieses Vertrages der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates spätestens aufzuheben ist.
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