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Artikel XIII Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel XIII

(zu Artikel 23 des Übereinkommens)

Übersetzungen von Ersuchen, die nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen können nicht gefordert werden.

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