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§ 25 GMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Gebrauchsmusterschrift

§ 25.

(1) Das Patentamt gibt zu jedem registrierten Gebrauchsmuster eine Gebrauchsmusterschrift aus, in die insbesondere aufgenommen werden:

  1. 1. die im § 24 genannten Angaben;
  2. 2. die der Verfügung der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters (§§ 22, 27 Abs. 2) zugrunde liegende Fassung der Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung;
  3. 3. der Recherchenbericht, sofern nicht gemäß § 27 Abs. 3 eine gesonderte Ausgabe des Recherchenberichtes erfolgt.

(2) Öffentlich-rechtlichen Institutionen kann über Ansuchen je ein Exemplar aller ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens ausgegebenen Gebrauchsmusterschriften und gesondert ausgegebenen Recherchenberichte kostenlos überlassen werden, wenn diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.