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§ 22 GMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2017

Veröffentlichung und Registrierung

§ 22.

Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, hat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40194889