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§ 24 GMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994

§ 24.

Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen:

  1. 1. die Registernummer;
  2. 2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
  3. 3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);
  4. 4. der Titel der Erfindung;
  5. 5. der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
  6. 6. gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders.