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§ 26 GMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Gebrauchsmusterurkunde

§ 26.

Das Patentamt stellt dem Gebrauchsmusterinhaber eine Gebrauchsmusterurkunde aus. Die Urkunde enthält eine Bestätigung über die Registrierung des Gebrauchsmusters sowie eine Ausfertigung der Gebrauchsmusterschrift.