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Artikel 3 ter Sicherheit der Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Artikel 3 ter

Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person an Bord eines Schiffes befördert in der Kenntnis, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine in Artikel 3, 3 bis oder 3 quater genannte Straftat oder eine in einem der in der Anlage aufgeführten Verträge genannte Straftat darstellt, und beabsichtigt, dieser Person zu helfen, sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR40121806

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