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Artikel 3 Sicherheit der Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Artikel 3

1. Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich

  1. a) durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung ein Schiff in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder
  2. b) eine gewalttätige Handlung gegen eine Person an Bord eines Schiffes verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die sichere Führung des Schiffes zu gefährden, oder
  3. c) ein Schiff zerstört oder einem Schiff oder seiner Ladung eine Beschädigung zufügt, die geeignet ist, die sichere Führung des Schiffes zu gefährden, oder
  4. d) in ein Schiff auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen läßt, die geeignet ist, dieses Schiff zu zerstören oder dem Schiff oder seiner Ladung eine Beschädigung zuzufügen, welche die sichere Führung des Schiffes gefährdet oder zu gefährden geeignet ist, oder
  5. e) Seenavigationseinrichtungen zerstört oder ernstlich beschädigt oder ihren Betrieb ernstlich beeinträchtigt, wenn eine solche Handlung geeignet ist, die sichere Führung eines Schiffes zu gefährden, oder
  6. f) wissentlich unrichtige Angaben macht und dadurch die sichere Führung eines Schiffes gefährdet.

(2) Eine Straftat begeht auch, wer droht, eine der in Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Straftaten zu begehen, sofern diese Drohung geeignet ist, die sichere Führung des betreffenden Schiffes zu gefährden, gleichviel ob die Drohung nach innerstaatlichem Recht mit einer Bedingung verknüpft ist, die darauf abzielt, eine natürliche oder juristische Person zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR40121804

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