Artikel 3 quater
Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht auch, wer
- a) widerrechtlich und vorsätzlich im Zusammenhang mit der Begehung einer der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 bis oder Artikel 3 ter genannten Straftaten eine Person verletzt oder tötet; oder
- b) eine in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 bis Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii oder iii oder unter Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Straftat zu begehen versucht; oder
- c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Artikel 3, 3 bis, 3 ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftat teilnimmt; oder
- d) eine in den Artikeln 3, 3 bis, 3 ter oder unter den Buchstaben a oder b des vorliegenden Artikels genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder
- e) zur Begehung einer oder mehrerer der in Artikel 3, 3 bis, 3 ter oder unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Artikels genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt, und zwar vorsätzlich sowie entweder
- i) zu dem Zweck, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn die Tätigkeit oder das Ziel die Begehung einer in Artikel 3, 3 bis oder 3 ter genannten Straftat zur Folge hat, oder
- ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Artikel 3, 3 bis oder 3 ter genannte Straftat zu begehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Gesetzesnummer
10003057
Dokumentnummer
NOR40121807
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