ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020
§ 13.
Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter erlischt
- 1. mit dem Ablauf der jeweiligen Amtsdauer,
- 2. mit der Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1,
- 3. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt wird,
- 4. mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Streichung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter oder
- 5. mit dem Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 2 RAO) oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32 RAO).
- Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten Vollversammlung neu zu besetzen. Erlischt das Amt durch Ablauf der Amtsdauer, so hat der betreffende Funktionsträger das Amt bis zu dessen Neubesetzung weiter auszuüben.
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009;
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR40244313
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)