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§ 11 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 11

(1) Jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer ist verpflichtet, die Wahl in den Disziplinarrat oder zum Kammeranwalt (Stellvertreter des Kammeranwalts) anzunehmen. Aus wichtigen Gründen kann jedoch die Annahme der Wahl abgelehnt oder das Amt zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit der Nichtannahme der Wahl oder der Rücklegung des Amtes entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluß. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Nach Ablauf der Amtsperiode kann für die nächste Amtsperiode eine Wahl abgelehnt werden.