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Artikel 24 HKÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel 24

Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke werden der zentralen Behörde des ersuchten Staates in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische begleitet sein.

Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 42 anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, in den seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken Einspruch erheben.

1. Zu Abs. 2 siehe die Vorbehalte Frankreichs, Kanadas (Quebec) und der USA.

2. Zur Übersetzungsfrage siehe § 3 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 513/1988.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034613

alte Dokumentnummer

N2198821136S