Artikel 23
Im Rahmen dieses Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.
Gemeint ist etwa die Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10002877
Dokumentnummer
NOR12034612
alte Dokumentnummer
N2198821135S
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