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Artikel 23 HKÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel 23

Im Rahmen dieses Übereinkommens darf keine Beglaubigung oder ähnliche Förmlichkeit verlangt werden.

Gemeint ist etwa die Apostille nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034612

alte Dokumentnummer

N2198821135S