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Artikel 22 HKÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

KAPITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 22

In gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, die unter dieses Übereinkommen fallen, darf für die Zahlung von Kosten und Auslagen eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung gleich welcher Bezeichnung nicht auferlegt werden.

Schlagworte

Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034611

alte Dokumentnummer

N2198821134S

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