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Artikel 25 HKÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Artikel 25

Angehörigen eines Vertragsstaats und Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem solchen Staat haben, wird in allen mit der Anwendung dieses Übereinkommens zusammenhängenden Angelegenheiten Verfahrenshilfe in jedem anderen Vertragsstaat zu denselben Bedingungen bewilligt wie Angehörigen des betreffenden Staates, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Im Bereich der Verfahrenshilfe sind Ausländer Inländern grundsätzlich gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10002877

Dokumentnummer

NOR12034614

alte Dokumentnummer

N2198821137S