vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1988

§ 0

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Kurztitel

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 118/1988

Inkrafttretensdatum

01.05.1988

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN

StF: BGBl. Nr. 118/1988 (NR: GP XVII RV 4 AB 87 S. 14 . BR: AB 3232 S. 486 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. Feber 1988 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 18 mit 1. Mai 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und Finnland,

von dem Wunsch geleitet, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen zu sichern, sind wie folgt übereingekommen:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte