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Artikel 1 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1988

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen ist auf die in den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen anzuwenden.

(2) Unter „Entscheidung“ sind in diesem Abkommen jedes Urteil und jeder Beschluß eines Gerichts zu verstehen, die den Streitgegenstand entscheiden, auch wenn die Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren ergangen ist. Die in Finnland von einem Oberexekutor (ulosotonhaltija/överexekutor) auf dem Gebiet des Zivilrechts gefällten Entscheidungen gelten als gerichtliche Entscheidungen.

(3) Dieses Abkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen und auf Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden auf Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen anzuwenden. Als Entscheidung im Sinn dieses Absatzes gilt auch eine einstweilige Verfügung. Auf Bruchteilstitel nach der österreichischen Exekutionsordnung ist das Abkommen jedoch nicht anzuwenden.

(4) Das Abkommen ist nicht anzuwenden:

  1. a) auf Entscheidungen auf dem Gebiet des Personenstands, des Erbrechts und – vorbehaltlich der Unterhaltssachen – des Familienrechts,
  2. b) auf Entscheidungen in einem Konkursverfahren, einem Ausgleichsverfahren oder einem gleichartigen Verfahren sowie auf im Zusammenhang mit solchen Verfahren ergangene Entscheidungen über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Schuldners,
  3. c) auf Entscheidungen über die Haftung für nukleare Schäden.

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