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Artikel 17 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Vergleiche

Artikel 17

(1) Ein vor einem Gericht eines der Vertragsstaaten geschlossener Vergleich in einer Zivilrechtssache, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, wird in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn der Vergleich in dem Staat, wo er geschlossen wurde, vollstreckbar ist, und der Vollstreckung die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates nicht entgegensteht.

(2) Dasselbe gilt für die vor einer österreichischen Behörde in ihrer Funktion als Jugendwohlfahrtsträger zwischen ihr als Vertreter des Unterhaltsberechtigten einerseits und dem Unterhaltsverpflichteten andererseits geschlossenen vollstreckbaren Vergleiche und Vereinbarungen.

(3) Auf die Vollstreckung sind die Artikel 12 bis 15 sinngemäß anzuwenden.

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