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Artikel 18 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

V. Schlußbestimmungen

Andere Übereinkünfte; inneres Recht

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte, die beide Vertragsstaaten gegenseitig verpflichten und die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden oder Vergleichen regeln.

(2) Sollte ein Vertragsstaat Mitglied des im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden, so wird er gemäß Artikel 59 des genannten Übereinkommens Entscheidungen der Gerichte der anderen Mitgliedstaaten desselben gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat dieses Abkommens haben, nicht anerkennen, wenn diese Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des Übereinkommens vom 27. September 1968 nur in einem der in dessen Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des inneren Rechtes eines Vertragsstaates, nach denen die Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden oder Vergleichen des anderen Vertragsstaates in weiterem Ausmaß als in diesem Abkommen vorgesehen ist.

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