vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

II. Anerkennung

Voraussetzungen

Artikel 3

(1) Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn

  1. a) das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 zuständig war und
  2. b) die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.

(2) Die Anerkennung kann nur aus den in den Artikeln 4 und 5 genannten Gründen versagt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte