II. Anerkennung
Voraussetzungen
Artikel 3
(1) Die von einem Gericht eines Vertragsstaates (Entscheidungsstaat gefällte Entscheidung wird in dem anderen Vertragsstaat (ersuchter Staat) anerkannt, wenn
- a) das Gericht, das die Entscheidung gefällt hat, gemäß den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 zuständig war und
- b) die Entscheidung nach dem Recht des Entscheidungsstaates rechtskräftig ist.
(2) Die Anerkennung kann nur aus den in den Artikeln 4 und 5 genannten Gründen versagt werden.
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