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Artikel 6 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Zuständigkeit

Artikel 6

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne dieses Abkommens anerkannt:

  1. a) wenn der Beklagte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens in dem Entscheidungsstaat seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Fall einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hatte;
  2. b) wenn der Beklagte in dem Entscheidungsstaat eine geschäftliche Niederlassung oder Zweigniederlassung hatte und er für Ansprüche aus dem Betrieb dieser Niederlassung oder Zweigniederlassung belangt worden ist;
  3. c) wenn die Klage von der Partei, gegen welche die Entscheidung geltend gemacht wird, vor dem Gericht des Entscheidungsstaates erhoben worden war, es sei denn, daß die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wegen des Gegenstandes der Klage nicht durch eine Vereinbarung hätte begründet werden können;
  4. d) wenn mit der Klage Ansprüche wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder wegen des Verlustes oder der Beschädigung einer Sache geltend gemacht worden sind und die schädigende Handlung in dem Entscheidungsstaat begangen wurde;
  5. e) wenn die Klage auf eine unerlaubte Handlung im Geschäftsverkehr oder auf die Verletzung eines Immaterialgüterrechtes begründet worden ist und die Handlung in dem Entscheidungsstaat begangen wurde;
  6. f) wenn mit der Klage ein Recht an einer unbeweglichen Sache oder ein Anspruch aus einem Recht an einer solchen Sache geltend gemacht worden ist und die unbewegliche Sache in dem Entscheidungsstaat belegen ist.

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