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Artikel 15 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1985

Vorzulegende Schriftstücke

Artikel 15

(1) Die Partei, welche die Vollstreckung beantragt, hat die Entscheidung im Original oder in einer von der zuständigen Behörde ausgefertigten Abschrift, den Nachweis der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie im Fall einer Versäumnisentscheidung eine mit der Bestätigung der Richtigkeit versehene Abschrift der Ladung oder ein anderes zur Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung des Beklagten geeignetes Schriftstück vorzulegen.

(2) Die in Österreich vorzulegenden Urkunden müssen in deutscher Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die in Norwegen vorzulegenden Urkunden müssen in norwegischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen sein. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einer hiezu in einem der beiden Vertragsstaaten befugten Person bestätigt sein.

(3) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen und gleichartigen Förmlichkeiten befreit.

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