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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 0

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1985

Inkrafttretensdatum

01.10.1985

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- oder Handelssachen

StF: BGBl. Nr. 373/1985 (NR: GP XVI RV 360 AB 534 S. 75 . BR: AB 2947 S. 456 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Juli 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt nach seinem Artikel 22 Absatz 2 am 1. Oktober 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der König von Spanien,

von dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- oder Handelssachen zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

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