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Artikel 14 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1966

Artikel 14

Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Den Haag am 6. Februar 1963, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und niederländischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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