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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)
Kurztitel
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1985
Inkrafttretensdatum
01.10.1985
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- oder Handelssachen
StF: BGBl. Nr. 373/1985 (NR: GP XVI RV 360 AB 534 S. 75 . BR: AB 2947 S. 456 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Juli 1985 ausgetauscht; das Abkommen tritt nach seinem Artikel 22 Absatz 2 am 1. Oktober 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der König von Spanien,
von dem Wunsche geleitet, in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- oder Handelssachen zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
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