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Artikel 22 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Madrid ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, in Kraft.

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