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Artikel 23 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 23

Dieses Abkommen gilt auf unbegrenzte Zeit. Es kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem sie dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des anderen Vertragsstaates zugegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 17. Februar 1984, in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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