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Artikel 21 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 21

Alle Schwierigkeiten, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen könnten, sind auf diplomatischem Weg zu bereinigen.

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