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Artikel 20 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 20

Dieses Abkommen ist nur auf Entscheidungen, die nach seinem Inkrafttreten gefällt worden sind, auf Vergleiche, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, und auf öffentliche Urkunden einschließlich der Notariatsakte, die nach diesem Zeitpunkt errichtet worden sind, anzuwenden.

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