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Artikel 19 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 19

(1) Dieses Abkommen berührt nicht andere Verträge, die zwischen den beiden Vertragsstaaten gelten und die für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen oder anderer Titel regeln.

(2) Dieses Abkommen berührt nicht die im Verhältnis zu ihm günstigeren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechtes eines Vertragsstaates, die die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen oder anderer Titel vorsehen.

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