Artikel 7
Die Zuständigkeit eines Gerichtes des Entscheidungsstaates braucht nicht anerkannt zu werden, wenn
- (a) nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes dessen Gerichte oder die eines dritten Staates ausschließlich zuständig sind oder
- (b) es sich um eine Zuständigkeit nach Artikel 5 lit. e handelt, aber nach dem Recht des anderen Vertragsstaates auf Grund des Streitgegenstandes eine Zuständigkeit durch Unterwerfung nicht begründet werden kann.
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